Kirchenzugehörigkeit und Quellenabzugsverfahren

Ab dem 01. Januar 2015 sind die Banken verpflichtet, neben der Abgeltungssteuer auch die Kirchensteuer automatisch an das Finanzamt abzuführen. Dies betrifft Angehörige der katholischen oder evangelischen Religionsgemeinschaft.

Die Banken werden hierzu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Angehörigkeit einer Religionsgemeinschaft abfragen. Die Auskunft sollen die Banken in verschlüsselter Form erhalten. Als Vorteil wird angesehen, dass die Kirchensteuer zusammen mit der Kapitalertragsteuer abgegolten wurde, so dass keine weiteren finanziellen Belastungen erwachsen.

Wer dem obigen Verfahren nicht zustimmen will, kann der Datenweitergabe schriftlich bis zum 30.06.2015 widersprechen. Das entsprechende Formular ist unter der Internetadresse http://formulare-bfinv.de unter dem Stichwort „Kirchensteuer“. Für Rückfragen steht Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn, Telefon 0228 406 1240 zur Verfügung.

Es gilt zu bedenken, dass der Datenschutz niemals absolut sicher ist und sein kann. Es geht niemanden etwas an, ob jemand zu einer Religionsgemeinschaft gehört und wenn ja zu welcher. Ist dann nicht ausreichend, wenn die Religionsgemeinschaft in der Steuererklärung angegeben wird?