Musikagentur begleitet Tournée im In- und Ausland
Sachverhalt: Musikagentur organisiert und begleitet in- und ausländische Tourneen von vorwiegend ausländischen Musikgruppen.
Seitens der Musikagentur handelt es sich um eine sogen. sonstige (Dienst-)Leistung.
Zwei Fallvarianten:
Variante 1: Die Agenturprovision wird der Musikgruppe in Rechnung gestellt.
Variante 2: Die Agenturprovision wird dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
Zusatzaspekt: Behandlung der Gage der Musikgruppe bzw. deren Rechnungstellung.
Die Beurteilung erfolgt aus dem Blickwinkel des deutschen Umsatzsteuerrechts. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass in den EU-Ländern es analog gehandhabt wird.
Zusatzaspekt Behandlung der Gage der Musikgruppe bzw. deren Rechnungsstellung
Die Band führt einen Auftritt am Veranstaltungsort durch und bekommt dafür eine Gage, abgerechnet über den Tourbegleiter.
Die künstlerische Leistung wird nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) am Veranstaltungsort erbracht.
Beispiel: Eine ausländische Musikgruppe tritt in Paris auf.
Der Leistungsort ist in Paris. Die Musikgruppe schreibt eine Rechnung mit dem Hinweis ihres ausländischen Geschäftssitzes und weist auf die etwaige Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (= Veranstalters, § 13 b UStG) hin.
Beispiel 2: Eine europäische Musikgruppe mit Umsatzsteuer-ID-Nr. tritt in Paris auf.
Der Leistungsort ist in Paris. Die Musikgruppe schreibt eine Rechnung mit dem Hinweis ihrer Umsatzsteuer-ID-Nr. und die Umsatzsteuer-ID-Nr des Leistungsempfängers und weist auf die etwaige Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (= Veranstalters, § 13 b UStG) hin.
Die Tourbooking-Agentur erbringt ihre Dienstleistung nach § 3 a Abs. 2 UStG am Ort ihres Auftraggebers bzw. an dessen Betriebsstätte.
Variante 1: Agenturprovision wird ausländischer Musikgruppe in Rechnung gestellt.
Hat die Musikgruppe einen vom örtlichen Finanzamt bestätigten Geschäftssitz im Ausland, dann gilt die Dienstleistung von der Agentur als im Ausland erbracht. Die Agentur verweist auf den § 3 a Abs. 2 UStG und stellt keine Umsatzsteuer in Rechnung. Es sollte ein Vermerk auf eine etwaige Steuerschuldnerschaft der Musikgruppe und dem Leistungsort erfolgt sein.
Kann die Musikgrruppe ihren Geschäftssitz nicht nachweisen, sollte aus Selbstschutzgründen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.
Verwendet die Musikgruppe eine Umsatzsteuer-ID-Nr., dann gilt die Leistung als im Abstammungsland der Umsatzsteuer-ID-Nr. erbracht. Für die Musikagentur heißt dass, dass die Leistungen gesondert aufzuzeichnen sind und in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) anzugeben sind. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung nicht ausgewiesen. Es sollte ein Vermerk auf eine etwaige Steuerschuldnerschaft der Musikgruppe und dem Leistungsort erfolgt sein.
Variante 2: Agenturprovision wird dem ausländischen Veranstalter in Rechnung gestellt.
Hat der Veranstalter einen vom örtlichen Finanzamt bestätigten Geschäftssitz im Ausland, dann gilt die Dienstleistung von der Agentur als im Ausland erbracht. Die Agentur verweist auf den § 3 a Abs. 2 UStG und stellt keine Umsatzsteuer in Rechnung. Es sollte ein Vermerk auf eine etwaige Steuerschuldnerschaft des Veranstalters und dem Leistungsort erfolgt sein.
Kann der Veranstalter seinen Geschäftssitz nicht nachweisen, sollte aus Selbstschutzgründen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.
Verwendet der Veranstalter eine Umsatzsteuer-ID-Nr., dann gilt die Leistung als im Abstammungsland der Umsatzsteuer-ID-Nr. erbracht. Für die Musikagentur heißt dass, dass die Leistungen gesondert aufzuzeichnen sind und in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) anzugeben sind. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung nicht ausgewiesen. Es sollte ein Vermerk auf eine etwaige Steuerschuldnerschaft des Veranstalters und dem Leistungsort erfolgt sein.
Zusammenfassung und Empfehlung
Es empfiehlt sich für die Musikagentur, sowohl Unternehmerstatus als auch Geschäftsansässigkeit zu prüfen:
1. bei Nicht-EU-Unternehmern durch Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung der Heimatfinanzämter,
2. bei EU-Unternehmern durch Vorlage der Umsatzsteuer-ID-Nr.
Kann der Geschäftspartner nichts vorweisen, empfiehlt es sich aus Selbstschutzgründen, ihm Umsatzsteuer zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen.
Um einen falschen Eindruck zu vermeiden, sollte die Musikagentur ihre eigene Leistung separat in Rechnung stellen. Dabei würde ich zusätzlich den Leistungsort in der Rechnung angeben, sowie auf eine etwaige Steuerschuldnerschaft des Geschäftspartners hinweisen.
EU-Sachverhalte müssen zudem in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) erfasst werden. Dies setzt eine gesonderte Erfassung voraus.
Ist bisher eine ZM unterblieben, so kann dies durch eine Jahresmeldung und einem Begleitschreiben an das Bundesamt für Steuern nachgeholt werden.
Nach dem bisher bekannten Rechtsstand Januar 2012.
Autor: Steuerberater
Diplom-Volkswirt
Christian Stiller
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