Musiklehrer und Umsatzsteuerbefreiung
Wie bekommt ein Musiklehrer eine Bescheinigung, die ihn von der Umsatzsteuer befreit?
Musiklehrer können unter bestimmten Bedingungen von der Umsatzsteuer befreit werden. Diese Bedingungen sind:
- es handelt sich um von ihm zu erbringende Unterrichtsleistungen, welche zur Allgemeinbildung oder zur Berufsvorbereitung dienen,
- die Musiklehrer sind an Hochschulen, berufsbildende oder allgemein bildenden Einrichtungen tätig,
- es sich um Einzelvorträge oder Workshops handelt, die der Musiklehrer an gemeinnützigen Einrichtungen, wie z.B. Volkshochschulen vorträgt.
Je nach Bundesland können die Anträge formlos oder an Hand eines Formulars gestellt werden. In der Regel sind folgende Informationen notwendig:
- Name, Vorname und Adresse des/der Pädagogen/-in,
- konkrete Bezeichnung der einzelnen Kurse, Lehrgänge usw., die in der Bescheinigung angegeben werden sollen bzw. bei Individualunterricht: Information zum Inhalt,
- Genaue Bezeichnung der Berufe oder Prüfungen, auf die die Kurse, Lehrgänge usw. vorbereiten,
- Soweit bekannt: Zahl der Teilnehmer, welche die vorgenannten Prüfungen in den letzten Jahren bestanden haben,
- Dauer der Kurse, Lehrgänge etc. (Anzahl der Gesamtunterrichtsstunden, Stunden pro Woche),
- Zahl der Teilnehmer je Kurs, Lehrgang usw. (umfasst die Gruppen der unterrichten Personen regelmäßig mindestens 4 Personen?),
- Werden auch Minderjährige unterrichtet?
- Lehrmittel, die Anwendung finden,
- Kopien erlangter Fachschul- und Hochschulabschlüsse, sowie andere Lehrbefähigungsnachweise(z.B. Lehraufträge an staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen),
- Aus dem Antrag soll ersichtlich sein, ab wann die Bescheinigung gelten soll. Eine rückwirkende Bescheinigung ist möglich.
Die zuständigen Stellen sollte man sich aus dem Internet ermitteln, in der Regel sind es die Landeskultur- oder bei Unterricht von Kindern, Jugendlichen und Gruppen die Landesschulbehörden.