Neuerungen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern
(Berlin, 10. September 2012) Die steuerliche Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern ist in den letzten Jahren komplizierter geworden. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind solche, welche eigenständig nutzbar sind, aber nur einen geringen Wert haben. Was als geringwertig gilt, bedarf einer Auslegung. Die Regelungen des § 6 Absätze 2 und 2 a Einkommensteuergesetz sind unübersichtlich. Will man sich jedoch vor unangenehmen Überraschungen bei Betriebsprüfungen schützen, sollte man folgendes beachten:
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- Alle Wirtschaftsgüter mit einem Wert ab 150,- € werden in der Buchhaltung bzw. in den Aufzeichnungen auf jeweils besonders eingerichteten Konten mit Datum der Anschaffung und worum es sich dabei handelt, erfasst.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Einzelwert unter 150,- € können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden.
- Liegen die Anschaffungskosten höher als 150,- € und unter 410,- €, so besteht ein Wahlrecht, nämlich das der Sofortabschreibung und das, diese Wirtschaftsgüter in einen Pool einzustellen.
- Dieser Pool kann noch erweitert werden um Wirtschaftsgüter mit einem Wert unter 1.000,- €. Was hat es mit diesem Pool auf sich? Die dort erfassten Gegenstände werden über einen Zeitraum von fünf Jahren regelmäßig abgeschrieben (also 20 % pro Jahr). Wird in dieser Zeit ein Gegenstand vorzeitig verschrottet, verbleibt er buchhalterisch weiter im Pool bis zur planmäßigen Vollabschreibung. Entscheidet man sich in einem Jahr für diese Behandlungsweise einer Poolbildung, dann ist man daran gebunden. Allerdings kann man sich im Folgejahr neu Entscheiden, ob man die Poolbildung weiter fortführen möchte (Meinung des Autors).
Meiner Meinung nach ist die Bildung eines Pools mit geringwertigen Wirtschaftsgütern für die Unternehmer interessant, die nur einen kleinen Gewinn oder sogar einen Jahresverlust erzielen. Sie retten sich auf diese Weise Abschreibungspotenzial für spätere Zeiten. Für andere Unternehmer ist die Poolbildung weniger interessant. Sie sollten sich die Nutzungsdauer der angeschafften Wirtschaftsgüter im Wert zwischen 410 € und 1.000 € genau anschauen. Denn eine Aufnahme in den Pool wäre nur dann interessant, wenn die Nutzungsdauer der Güter länger als fünf Jahre ist. Hinweis dazu kann man den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums entnehmen.
Wert | Behandlung |
bis 150 € | Vollabschreibung |
150 € bis 410 € | Wahlrecht zwischen Vollabschreibung und Poolbildung |
über 410 € bis 1.000 € | Wahlrecht zwischen Anlagevermögen und Poolbildung |
Konsequenzen der Poolbildung:
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- Im Jahr der Poolbildung und im weiteren Jahr von Zugängen einheitliche Anwendungen auf alle Wirtschaftsgüter der gleichen Art.
- Ein vorzeitiger buchhalterischer Abgang bei Verschrottung ist nicht möglich.
- Eine Poolaufnahme ist für Wirtschaftsgüter mit einer längeren Lebensdauer als fünf Jahren überlegenswert.